Die Wort und Bild Gesundheitsakademie


Sie möchten mehr über Erkrankungen wissen? Dann nutzen Sie unsere Gesundheitsakademie. Und wenn Sie Fragen haben, dann kommen Sie einfach vorbei. Wir beantworten sie Ihnen gerne.

Informationen rund um Ihr Rezept:


Für die Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln zu Lasten der Krankenkasse hat der Gesetzgeber ein Formblatt vorgesehen, welches umgangssprachlich „Rezept“ genannt wird.


Um ein Rezept anzunehmen und gegenüber der Krankenkasse abzurechnen, muss in Ihrer Apotheke immer geprüft werden, ob die Angaben der Verordnungen den gesetzlichen Ansprüchen genügt.


Neben den persönlichen Angaben des Patienten sind in der Apotheke auch die Angaben des verschreibenden Arztes zu prüfen.


Aber auch die Angabe zu den Arzneimitteln müssen stimmen und eindeutig sein.




Ein Kassenrezept ist maximal 28 Tage gültig. Danach darf es nur noch als ein Privatrezept mit einer maximalen Gültigkeit von 3 Monaten angenommen werden.


Ausnahmen stellen sogenannte BTM- und T-Rezepte, sowie die Verordnung bestimmter Arzneimittel dar. Diese Rezepte sind nur 1 Woche gültig und müssen entsprechend zügig eingelöst werden.


„Dauerverordnungen“ sind von dem Gesetzgeber nicht vorgesehen und existieren nicht.


Sollte es Unklarheiten zu einer der Angaben auf einem Rezept geben, so ist Ihre Apotheke dazu verpflichtet diese vor der Abgabe zu klären. Ebenso wenn sich der Verdacht einer Fälschung ergeben könnte. Eine Abgabe einer unklaren Verordnung ohne vorherige Klärung würde eine Straftat darstellen. Aus diesem Grund zeigen Sie hier bitte Verständnis.





Rabattverträge:

Seit vie­len Jah­ren exis­tie­ren die so­ge­nann­ten Ra­batt­ver­trä­ge. Sie sol­len die Arz­nei­mit­tel­kos­ten sen­ken und so­mit ei­nen Bei­trag zur ef­fi­zi­en­ten Ge­sund­heits­ver­sor­gung leis­ten.


In re­gel­mä­ßi­gen Ab­stän­den star­ten die Kran­ken­kas­sen Aus­schrei­bun­gen für be­stimm­te Wirk­stof­fe, auf die sich die Her­stel­ler mit ei­nem An­ge­bot be­wer­ben kön­nen. Je nach Aus­schrei­bung er­hal­ten dann ein oder meh­re­re Her­stel­ler den Zu­schlag für ei­nen be­stimm­ten Wirk­stoff mit ei­ner fest­ge­leg­ten Stär­ke.


Die Kran­ken­kas­se be­kommt dar­auf hin von die­sen Her­stel­lern je ab­ge­rech­ne­ter Pa­ckung ei­nen ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Ra­batt aus­ge­zahlt. Die Hö­he die­ser Ra­bat­te wird nicht ver­öf­fent­licht.

Im All­tag be­deu­tet dies, dass Ih­re Apo­the­ke bei der Ab­ga­be von Arz­nei­mit­teln auf ein Kas­sen­re­zept Arz­nei­mit­tel mit ei­nem Ra­batt­ver­trag be­vor­zugt ab­ge­ben muss.

Für den Fall, dass ein Rabattvertrag in der Apotheke nicht berücksichtigt wird, folgt von den Krankenkassen eine Vertragsstrafe, eine sogenannte Retaxation, auf deren Basis der Apotheke die Kostenerstattung für das Medikament verweigert wird.


Nur in Ausnahmefällen darf der Austausch auf Basis eines Rabattvertrages durch den Arzt oder die Apotheke verweigert werden. Dies gilt z.B. bei besonders kritischen Wirkstoffen, Akutversorgungen im Notdienst oder Unverträglichkeiten. Die Apotheke hat dies gegenüber der Krankenkasse in jedem Einzelfall zu begründen. Der Arzt kann seinen entsprechenden Willen darlegen, indem er auf dem Rezept das Aut-Idem-Feld ankreuzt.


Wenn Sie Fragen zu Rabattverträgen haben und den damit verbundenen Umstellungen Ihrer Medikamente haben, so wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns oder Ihre Krankenkasse.

Zuzahlung:

Der Ge­setz­ge­ber sieht für al­le Pa­ti­en­ten ei­ne Be­tei­li­gung an den Arz­nei­mit­tel­kos­ten vor. Die­se Be­tei­li­gung wird durch die Zu­zah­lun­gen in den Apo­the­ken ge­leis­tet. Die Zu­zah­lung stellt al­so kein „Ein­kom­men“ der Apo­the­ke dar, son­dern wird im Auf­trag der Kran­ken­kas­sen durch die Apo­the­ke ein­ge­zo­gen und spä­ter mit dem zu­ste­hen­den Ho­no­rar ver­rech­net.


Die Hö­he der Zu­zah­lung ist durch den Ge­setz­ge­ber vor­ge­ge­ben und hängt in al­ler ers­ter Li­nie vom Preis des Arz­nei­mit­tels ab. Der Pa­ti­ent hat 10 % der Kos­ten zu tra­gen, je­doch min­des­tens 5,00 und ma­xi­mal 10,00 €. Die Zu­zah­lung wird je Pa­ckung er­ho­ben. Für Arzneimittel, deren Preis ohnehin unter 5,00 € liegt, ist der volle Preis zu entrichten (vgl. Beispiel 4).


Die fol­gen­den Bei­spie­le sol­len dies ver­deut­li­chen:

  • Arz­nei­mit­tel 1 kos­tet 25,50 €
    10 % = 2,55 €
    Zu­zah­lung für den Pa­ti­en­ten = 5,00 €
  • Arz­nei­mit­tel 2 kos­tet 78,50 €
    10 % = 7,85 €
    Zu­zah­lung für den Pa­ti­en­ten = 7,85 €
  • Arz­nei­mit­tel 3 kos­tet 595,00 €
    10 % = 59,50 €
    Zu­zah­lung für den Pa­ti­en­ten = 10,00 €
  • Arz­nei­mit­tel 4 kos­tet 3,50 €
    10 % = 0,35 €
    Zu­zah­lung für den Pa­ti­en­ten = 3,50 €.

Darüber hinaus haben die Krankenkassen die Möglichkeit auf die Zuzahlung teilweise oder ganz zu verzichten. Dies kann z.B. bei einem Arzneimittel mit Rabattvertrag der Fall sein und sich bis zu 2x im Monat ändern.


Aus diesem Grund kann Ihre Apotheke Ihnen leider kein Versprechen geben, dass ein heute von der Zuzahlung ausgenommenes Arzneimittel auch beim nächsten Besuch in der Apotheke noch zuzahlungsfrei ist. Einen Anspruch auf ein zuzahlungsfreies Medikament haben die Patienten derzeit leider nicht.


Jeder Patient muss im Jahr maximal 2 % seines Einkommens für Zuzahlungen aufbringen. Chronisch kranke Menschen sogar nur 1 %. Somit möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass niemand pauschal sondern in Abhängigkeit seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten belastet wird.


Kinder bis 18 Jahre sowie einige Leistungen für Diabetiker oder schwangere Frauen sind von der Zuzahlung ausgenommen.





Festbetragsdifferenz:

Immer häufiger kommt es in Ihrer Apotheke vor, dass Eltern für ein Arzneimittel ihres Kindes oder Rentner trotz einer Befreiung einen Betrag für ihr Arzneimittel zahlen müssen. Dies liegt an der sogenannten Festbetragsdifferenz.


Regelmäßig legen die Krankenkassen in Abstimmung mit dem Gesetzgeber einen Betrag fest, der für ein bestimmtes Medikament in einer bestimmten Dosis und Packungsgröße von den Krankenkassen bezahlt wird.


Liegt nun ein Hersteller mit seinem Preis über diesem Festbetrag, so muss der Patient diese Differenz, die sogenannte Festbetragsdifferenz, bezahlen. Egal ob Kind, Arbeiter oder befreiter Rentner. Dieser Betrag reicht von einigen Cent bis hin zu über 100 €.

Ein Beispiel soll Ihnen dies verdeutlichen:


  • Arzneimittel 5 kostet 15,13 €
  • Festbetrag 14,50 €
  • Festbetragsdifferenz = 0,63 €
  • Zuzahlung normal = 5,00 €
  • Zuzahlung gesamt = 5,63 €


Häufig kann Ihre Apotheke in Abstimmung mit dem Arzt ein Arzneimittel ohne Festbetragsdifferenz auswählen. Aber es ist leider nicht immer möglich.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Ihre Krankenkasse.